§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ,,Troisdorf Aktiv e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Troisdorf und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2
Zweck
(1) Aufgaben des Vereins sind
- die Förderung des Weltbewerbs,
- die Steigerung der Attraktivität der Troisdorfer Innenstadt und
- die Image-Pflege in der Troisdorfer City durch Dienstleistungs- und Gewerbetreibende, Freiberufler, Immobilienbesitzer, Bürger und Anwohner der Innenstadt (Innen- und Außenwirkung).
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Politik, Verwaltung und
städtischen Institutionen der Stadt Troisdorf.
(2) Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Wirtschaftsförderung oder mit Werbegemeinschalten ist anzustreben.
§3
Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten, die die Zielsetzung des Vereins bejahen. Dies sind vorrangig Dienstleistungs- und Gewerbetreibende, die in der Troisdorfer Innenstadt ihren Wirkungsbereich haben, aber auch Freiberufler, Immobilienbesitzer, Bürger und Anwohner der Innenstadt, denen Erhalt und Steigerung der Lebensqualität in ihrer City am Herzen liegt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Vertreter des Rates und der Verwaltung der Stadt Troisdorf werden regelmäßig zu den erweiterten Vorstandssitzungen eingeladen und haben beratende Funktion.
(3) Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
(4) Natürliche und juristische Personen können ordentliche Mitglieder werden.
(5) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, die durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen die Vereinsziele unterstützen; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
(6) Natürliche Personen können Ehrenmitglieder werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht.
Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen und Ehrenmitglieder zu Schirmherren des
Vereins ernennen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Geschäftsaufgabe sowie ferner bei natürlichen
Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Beitragspflicht wird dadurch nicht berührt, sie besteht bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Der Verein kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit nicht nachkommt. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§5
Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und deckt seine Mittel in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen und Spenden. Zur Erfüllung der Vereinszwecke sind zusätzlich öffentliche Zuwendungen anzustreben.
(2) Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Für fördernde Mitglieder wird der Jahresbeitrag im Einzelfall mit dem Vorstand vereinbart.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäl3ig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Alle lnhaber von Ämtern des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden aus der Kasse des Vereins ersetzt.
§6
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Beiräte für spezielle Aufgaben (z.B. Pressesprecher, Ist-beauftragter)
- Ausschüsse, soweit der Vorstand solche für bestimmte Aufgaben berufen hat.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter,
- dem Schrittführer,
- dem Kassenwart und
- den Beisitzern (maximal vier).
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Er trifft mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(4) lm Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes können neue Vorstandsmitglieder vom Vorstand kooptiert werden. Die Kooption bedarf der Bestätigung durch die folgende Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins; ebenso nehmen Beiräte und Ausschussmitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahr. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, dritte Personen gegen Erstattung der entstehenden Materialkosten und ggf. eines geringen Entgelts temporär mit Sekretariatsarbeiten zu beauftragen, wenn die Arbeitslast nicht von dem/der Schriftführer/in allein bewältigt werden kann. Die Kassenführung verbleibt uneingeschränkt in der Verantwortung des Kassenwartes und kann nicht ausgelagert werden.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse können auch schriftlich (im Umlaufverfahren) oder in Eilfällen auf telefonischem Wege herbeigeführt werden; im letzteren Falle ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.
§8
Ausschüsse, Beiräte
(1) Wenn ein Ausschuss gem. § 6 besteht, kann der Vorstand in Einzelfällen auch Nichtmitglieder,
die Fachleute (Sachverständige) sind, in diesen berufen. Ein Nichtmitglied soll jedoch nicht
zum Vorsitzenden eines Ausschusses gewählt werden.
(2) Beiräte werden auf die Dauer der jeweiligen Amtsperiode eines Vorstandes vom Vorsitzenden für
bestimmte, spezielle Aufgaben bestimmt (z.B. Pressesprecher, IT-Beauftragter als Verantwortlicher
für die Gestaltung des Internetauftritts des Vereins).
(3) Ausschussleiter und Beiräte nehmen an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich einmal jährlich stattfinden. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen.
(2) Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen in einer von ihm für angemessen gehaltenen kurzen Frist einberufen.
(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder in seinem Einvernehmen ein anderes Vorstandsmitglied.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen; sie sind vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
(8) Wahlen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig Wahl durch Akklamation beschließt.
§10
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegt. Ihre Annahme erfordert eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.
(2) Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung unterrichten.
§11
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, die mindestens sechs Wochen auseinander liegen müssen, mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen wird.
(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens befindet die Mitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung. Nachweislich nicht verbrauchte Mittel aus dem jährlichen Zuschuss der Stadt Troisdorf sind an diese zurück zu geben.
§12
Inkraftsetzung
Diese von der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2002 - mit den Änderungen vom 16. Oktober 2008 - beschlossene Satzung triff mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Troisdorf, 11. November 2008